vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 103 UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

§ 103

Ist die Ausübung des Urheberrechtes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen beschränkt oder unbeschränkt überlassen worden, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die dem Urheber durch dieses Gesetz neu eingeräumt werden.