Artikel 7
Artikel 7. Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teilzahlung anzunehmen.
Dasselbe gilt für die Zahlung bei einem eigenen Wechsel.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
10001809
Dokumentnummer
NOR12024145
alte Dokumentnummer
N2193228534S
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