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Artikel 4 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1934

Artikel 4

Artikel 4. Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Rechte des Zahlungsortes.

Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Rechte des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

10001809

Dokumentnummer

NOR12024142

alte Dokumentnummer

N2193228531S

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