Artikel 4
Artikel 4. Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Rechte des Zahlungsortes.
Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Rechte des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
10001809
Dokumentnummer
NOR12024142
alte Dokumentnummer
N2193228531S
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