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Artikel 13 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1934

Artikel 13

Artikel 13. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

10001809

Dokumentnummer

NOR12024151

alte Dokumentnummer

N2193228540S

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