Artikel 11
Artikel 11. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Wechsel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
10001809
Dokumentnummer
NOR12024149
alte Dokumentnummer
N2193228538S
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