vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1934

Artikel 11

Artikel 11. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Wechsel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Gesetzesnummer

10001809

Dokumentnummer

NOR12024149

alte Dokumentnummer

N2193228538S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)