Artikel 3
Artikel III. Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages.
Nach diesem Tage kann es noch bis zum 6. September 1930 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025
Gesetzesnummer
10001798
Dokumentnummer
NOR12024026
alte Dokumentnummer
N2193228412S
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