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Artikel 23 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1931

Artikel 23

Artikel 23. Die Ratifikation dieses Abkommens durch einen vertragsschließenden Teil oder sein Beitritt zu dem Abkommen setzt voraus, daß sich seine Gesetzgebung und der Aufbau seiner Verwaltung im Einklang mit den in dem Abkommen enthaltenen Bestimmungen befinden.

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