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Artikel 21 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1931

Artikel 21

Artikel 21. Vom 1. Jänner 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder im Artikel 20 bezeichnete Nichtmitgliedstaat, der das Abkommen nicht unterzeichnet hat, diesem beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbunds zu übermitteln, der den Empfang allen Mitgliedern des Völkerbunds und den im Artikel 20 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

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