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Artikel 18 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1931

Artikel 18

Artikel 18. Dieses Abkommen läßt den Grundsatz unberührt, daß die im Artikel 3 bezeichneten strafbaren Handlungen, ohne daß sie an sich straflos gelassen werden dürfen, in jedem Land nach den allgemeinen Regeln der inneren Gesetzgebung gekennzeichnet, verfolgt und abgeurteilt werden.

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