§ 24
(1) Das zweite Gericht hat, wenn es ebenfalls keinen Anstand findet, die Zuschreibung oder die Eröffnung der neuen Einlage vorzunehmen und hievon das erste Gericht in Kenntnis zu setzen, das die angemerkte Abschreibung unter Angabe des Buches und der Einlage, in der der abgeschriebene Bestandteil eingetragen worden ist, zu vollziehen und die Beteiligten hievon zu verständigen hat.
(2) Wird dagegen die Zuschreibung oder die Eröffnung einer neuen Einlage nicht bewilligt, so ist das erste Gericht unter Angabe der Abweisungsgründe in Kenntnis zu setzen. Dieses hat hievon den Einschreiter unter Mitteilung der Abweisungsgründe mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Anmerkung der Abschreibung nach eingetretener Rechtskraft des abweislichen Bescheides gelöscht werden wird.
(3) Wird die Ab- und Zuschreibung bewilligt, so ist das Gesuch mit den Beilagen bei dem Gericht aufzubewahren, bei dem die Zuschreibung oder die Eröffnung der neuen Einlage erfolgt ist.
(4) In sinngemäßer Weise ist auch bei der Ab- und Zuschreibung von Grundstücken im Wege des Tausches vorzugehen. Den Beteiligten steht dabei die Wahl frei, bei welchen der beiden Gerichte sie das Gesuch überreichen wollen.
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