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§ 48 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 48.

(1) Versäumt eine Partei die ihr zur Betretung des Rechtsweges bestimmte Frist oder wird sie im Rechtsstreite sachfällig, so ist, falls der Widerspruch von ihrem Gegner ausgegangen war, die Eintragung, je nachdem deren Bestand oder deren Rangordnung angefochten wurde, gemäß dem infolge des Versäumnisses unanfechtbar gewordenen Widerspruch oder dem im Rechtsstreit ergangenen endgültigen Erkenntnisse zu löschen oder zu berichtigen; wenn aber der Widerspruch von ihr selbst ausgegangen war, ist die Anmerkung des Widerspruches zu löschen.

(2) Diese Verfügungen sind von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Vernehmung der Gegenpartei zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023754

alte Dokumentnummer

N2193012069R