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§ 34 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 34.

(1) Die Einlage für einen Grundbuchskörper, dessen Bestandteile in mehreren Katastralgemeinden liegen, ist in das Grundbuch der Katastralgemeinde aufzunehmen, in welcher sich der Hauptbestandteil befindet, worüber im Zweifel die Angabe des Besitzers entscheidend ist.

(2) In sinngemäßer Weise ist vorzugehen, wenn nach Anlegung der Grundbücher die Vereinigung mehrerer Grundbuchskörper bewirkt wird. Eine derartige Vereinigung sowie die Zuschreibung eines Teiles eines Grundbuchskörpers zu einem andern kann jedoch, falls die Grundbuchskörper nicht in demselben Gerichtssprengel liegen, nur dann stattfinden, wenn sie ein zusammenhängendes Ganzes oder eine wirtschaftliche Einheit bilden.

(3) In keinem Falle können mehrere Grundbuchskörper vor Ablauf der nach § 38 für die Anmeldung von Belastungsrechten bestimmten Frist vereinigt werden.

Schlagworte

Überlandgrundstück

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023740

alte Dokumentnummer

N2193012055R

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