§ 33.
Wurde eine bisher im Grundbuche nicht eingetragene Last in dem im § 22, Z 3, bezeichneten Fall ermittelt, so ist sie nach den von Amts wegen zu übertragenden Lasten einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023739
alte Dokumentnummer
N2193012054R
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