§ 24.
Die Beteiligten sind zur Vorlegung der in ihren oder ihrer Vertreter Händen befindlichen Schriftstücke, Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse oder Urkunden in Urschrift oder Abschrift, soweit sie zur Anlegung des Grundbuches notwendig sind, verpflichtet und können hiezu nach den Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen angehalten wrden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023730
alte Dokumentnummer
N2193012045R
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