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§ 1 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

1. Gegenstand eines Eisenbahnbuchs: § 2 EAG, RGBl. Nr. 70/1874. 2. Liegenschaften können einer Bergbucheinlage nicht mehr zugeschrieben werden.

I. Innere Einrichtung der Grundbücher.

§ 1.

(1) In die Grundbücher sind alle Liegenschaften mit Ausnahme jener aufzunehmen, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches oder Bergbuches bilden.

(2) Das öffentliche Gut (§ 287) und das Gemeindegut (§ 288 a. b. G. B.) sind auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen. Zur Antragstellung ist die zu privatrechtlichen Verfügungen über die Liegenschaft berufene öffentliche Stelle sowie jeder berechtigt, dem an ihr ein Recht zusteht, das in das Grundbuch eingetragen werden kann.

(3) Die übrigen im Absatz 1 bezeichneten Liegenschaften sind in die Grundbücher von Amts wegen aufzunehmen.

1. Gegenstand eines Eisenbahnbuchs: § 2 EAG, RGBl. Nr. 70/1874.

2. Liegenschaften können einer Bergbucheinlage nicht mehr zugeschrieben werden.

Schlagworte

ABGB, JGS Nr. 946/1811, Einbücherung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023707

alte Dokumentnummer

N2193012022R

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