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§ 17 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

§ 17.

Die Parteien sind berechtigt, von ihnen angefertigte Entwürfe der Grundbuchseinlagen, die mit den Urschriften oder mit beglaubigten Abschriften der erforderlichen Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse und Urkunden belegt sind, dem Gerichte zu überreichen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023723

alte Dokumentnummer

N2193012038R