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Artikel 8 Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.1930

Artikel 8

(1) Artikel 8.Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Das Übereinkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt bis zum Ablauf eines Jahres nach Kündigung durch einen der beiden Staaten in Geltung.

(3) Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

(4) So geschehen in doppelter Urschrift in Berlin am 15. Februar 1930.

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