Artikel 2
Artikel II. Überall, wo in dem gegenwärtigen Übereinkommen von “Konsuln" die Rede ist, sind darunter Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln zu verstehen; desgleichen sind unter der Bezeichnung “Konsulate" Generalkonsulate, Konsulate und Vizekonsulate zu verstehen.
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