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Art. 15 § 6 Konsularkonvention (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1929

§ 6

Wen die von dem Verstorbenen hinterlassenen Güter auf Grund der Gesetze seines Staates erblos sind, so unterliegen sie als erbloser Nachlaß den Gesetzen des Staates, auf dessen Gebiete sie sich im Augenblicke des Todes des Erblassers befinden.

Als erblose Güter sind diejenigen anzusehen, die auf Grund der Gesetze des Staates des Verstorbenen in Ermangelung anderer Erbberechtigter von Rechts wegen sei es dem Staate, sei es einer anderen juristischen Person zufallen würden.

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