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§ 1 NotZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 1.

Wer vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen mißbraucht oder durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr oder eine andere der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung in Anspruch nimmt, wird, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10001776

Dokumentnummer

NOR12023701

alte Dokumentnummer

N2192922467S

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