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Artikel 15 Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1923

Artikel 15

Artikel 15. Wenn ein Vertragsstaat aus dem Übereinkommen ausscheiden will oder die Vornahme von Abänderungen für zweckmäßig erachtet, hat er die anderen zu benachrichtigen; er scheidet jedoch erst zwei Jahre nach der Kündigung aus, innerhalb welcher Frist der Abschluß eines neuen Übereinkommens angestrebt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022

Gesetzesnummer

10001759

Dokumentnummer

NOR12023624

alte Dokumentnummer

N2192425624S

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