Artikel 15
Artikel 15. Wenn ein Vertragsstaat aus dem Übereinkommen ausscheiden will oder die Vornahme von Abänderungen für zweckmäßig erachtet, hat er die anderen zu benachrichtigen; er scheidet jedoch erst zwei Jahre nach der Kündigung aus, innerhalb welcher Frist der Abschluß eines neuen Übereinkommens angestrebt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Gesetzesnummer
10001759
Dokumentnummer
NOR12023624
alte Dokumentnummer
N2192425624S
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