Artikel 9.
Feuilletonromane, Novellen und alle anderen Werke aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst, gleichviel, was ihr Gegenstand ist, welche in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlicht sind, dürfen in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber nicht abgedruckt werden.
Mit Ausnahme der Feuilletonromane und der Novellen kann jeder Artikel aus einer Zeitung von einer anderen Zeitung abgedruckt werden, wenn die Wiedergabe nicht ausdrücklich untersagt worden ist. Es ist jedoch die Quelle anzugeben; die Rechtsfolgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung richten sich nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird.
Der Schutz dieses Übereinkommens findet keine Anwendung auf Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, welche sich als einfache Zeitungsmitteilungen darstellen.
vgl. §§ 44 und 57 Abs. 3 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936
Schlagworte
Fortsetzungsroman
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001746
Dokumentnummer
NOR12023493
alte Dokumentnummer
N2192025638S
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