Artikel 6.
Die keinem der Verbandsländer angehörigen Urheber, welche ihre Werke zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlichen, genießen in diesem Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber und in den anderen Verbandsländern diejenigen Rechte, welche dieses Übereinkommen gewährt.
Begriff der Veröffentlichung: Art. 4.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001746
Dokumentnummer
NOR12023490
alte Dokumentnummer
N2192025635S
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