Artikel 2.
Der Ausdruck „Werke der Literatur und Kunst“ umfaßt alle Erzeugnisse aus dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst ohne Rücksicht auf die Art oder die Form der Vervielfältigung, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, choreographische und pantomimische Werke, sofern der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist; Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei; Stiche und Lithographien; Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art. Den gleichen Schutz wie die Originalwerke genießen, unbeschadet des Urheberrechts an dem Originalwerk, Übersetzungen, Adaptationen, musikalische Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder der Kunst sowie Sammlungen aus verschiedenen Werken.
Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, den obengenannten Werken Schutz zu gewähren.
Den Werken der angewandten Kunst wird Schutz gewährt, soweit die innere Gesetzgebung eines jeden Landes dies gestattet.
1. Zum Abs. 1: Vgl. §§ 1-4 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
2. Zum Abs. 2: Vgl. §§ 5, 6 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
3. Zum Abs. 3: Vgl. § 96 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
4. Zum Abs. 4: Österreich gewährt auch der angewandten Kunst Urheberschutz.
Schlagworte
Ballett, bildende Kunst, Sammelwerk, Kunstgewerbe, Kunsthandwerk, Architektur, Graphik
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001746
Dokumentnummer
NOR12023486
alte Dokumentnummer
N2192025631S
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