Artikel 20.
Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor miteinander besondere Abkommen zu treffen, soweit diese Abkommen den Urhebern weitergehende Rechte, als ihnen durch den Verband gewährt werden, einräumen oder Bestimmungen enthalten, welche diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen. Die Vereinbarungen in bestehenden Abkommen, die mit den ebengenannten Bedingungen übereinstimmen, bleiben in Geltung.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001746
Dokumentnummer
NOR12023504
alte Dokumentnummer
N2192025649S
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