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§ 3 Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.1919

Solche Bestimmungen enthalten zum Teil die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer.

§ 3.

Nähere Bestimmungen über die Ausfertigung der Legitimationen können von den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern getroffen werden.

Solche Bestimmungen enthalten zum Teil die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001741

Dokumentnummer

NOR12023462

alte Dokumentnummer

N2191918740R

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