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§ 9 GenIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

§ 9

(1) Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs anfechten.

(2) Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.