§ 12.
Wird nach dem Schlußergebnisse nicht der ganze eingehobene Betrag zur Deckung des Abganges benötigt, so sind zunächst Beträge, um welche einzelne Genossenschafter verhältnismäßig mehr als andere geleistet haben, zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Gesetzesnummer
10001739
Dokumentnummer
NOR12023452
alte Dokumentnummer
N2191811734R
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