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§ 10 GenIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1918

§ 10

(1) Sobald die Beitragsberechnung vollstreckbar geworden ist, hat der Masseverwalter die Beiträge einzubringen.

(2) Beiträge, deren Vorschreibung angefochten wurde, sind vom Masseverwalter bis zur endgültigen Entscheidung über die Anfechtung zurückzubehalten.