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§ 98 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

b) bei Erbschaften

§ 98.

(1) Ist dem Schuldner noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen und bis zum Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht eingeantwortet worden, so ist in das Inventar über die Insolvenzmasse nur dasjenige aufzunehmen, was dem Schuldner nach dem Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung zukommt.

(2) Wird auch über die Erbschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dieses als abgesondertes Insolvenzverfahren zu verhandeln.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Erbschaften anzuwenden, die dem Schuldner erst während des Insolvenzverfahrens anfallen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236946