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§ 78a IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Verständigung der Arbeitnehmer

§ 78a.

Der Insolvenzverwalter hat die Arbeitnehmer des Schuldners unverzüglich von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Insolvenzgericht verständigt worden sind oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allgemein bekannt ist.