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§ 65 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Art. XVIII Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 wurde grammatikalisch richtig eingearbeitet.

§ 65.

Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer eingetragenen Personengesellschaft oder im Laufe eines solchen Insolvenzverfahrens das Insolvenzverfahren über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters eröffnet werden, so ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren im Gesellschaftsinsolvenzverfahren anhängig ist.

Art. XVIII Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 wurde grammatikalisch richtig eingearbeitet.

Schlagworte

Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236928

Stichworte