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§ 45 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Verfolgungsrecht

§ 45.

Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Schuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, daß sie schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Schuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht).

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236917

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