vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden

§ 4.

(1) Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.

(2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Insolvenzmasse aus.

Schlagworte

Legat

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236875

Stichworte