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§ 34 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Einzelverkäufe

§ 34.

Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z 1 bis 3, angefochten werden.

Schlagworte

Gewerbebetrieb

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236906

Stichworte