Zahlungsplan
§ 281.
Während der am 1. November 2017 noch nicht abgelaufenen Laufzeit des Zahlungsplans kann der Schuldner neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Auf den Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens sind die Bestimmungen in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40194078
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