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§ 261 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Strafanzeige

§ 261.

Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn

  1. 1. der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d die Vorlage des Vermögensverzeichnisses (§§ 71, 71b, 72b, 72d und 100) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder
  2. 2. der Schuldner flüchtig ist oder
  3. 3. sonst der Verdacht einer vom Schuldner begangenen strafbaren Handlung vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194071