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§ 250 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2003

Zweiter Abschnitt

Anerkennung ausländischer Verfahren Grundsatz

§ 250.

Die Entscheidung eines EWR-Staats zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens wird in Österreich ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 240 anerkannt. Sie ist in Österreich wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird.