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§ 248 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Eintragung in öffentliche Register

§ 248.

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.