vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 246 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Zustellung des Insolvenzediktes

§ 246.

(1) Eine Ausfertigung des Insolvenzediktes ist unverzüglich auch der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zuzustellen. Die FMA hat bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörden(Art. 13 Nr. 10 der Richtlinie 2009/138/EG ) aller anderen EWR-Staaten, bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kreditinstitutes unverzüglich die zuständigen Behörden (Art. 2 4. Teilstrich der Richtlinie 2001/24/EG ) jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder eine Dienstleistung erbringt, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Wirkungen des Insolvenzverfahrens zu unterrichten. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb des EWR sind jedoch nur die zuständigen Behörden jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat, zu verständigen.

(2) Den bekannten Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen EWR-Staat haben, ist – selbst wenn die Voraussetzungen des§ 257 Abs. 3 vorliegen – eine Ausfertigung des Insolvenzedikts zuzustellen. Dem Insolvenzedikt ist eine Belehrung anzuschließen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!“ überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, ob die bevorrechteten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen. Die Belehrung hat weiters einen Hinweis auf die Insolvenzdatei zu enthalten.

(3) Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Belehrung in der Amtssprache des EWR-Staats zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat, und auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Versicherungsverträge zu enthalten. Insbesondere hat sie den Zeitpunkt anzugeben, ab dem Versicherungsverträge oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und die Rechte und Pflichten des Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das betreffende Geschäft zu nennen.

Stichworte