Vertreter des Insolvenzverwalters
§ 238.
Der Insolvenzverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens im Ausland vertreten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 238.
Der Insolvenzverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens im Ausland vertreten.
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