Zweiter Abschnitt
Österreichische Insolvenzverfahren Ausübung von Gläubigerrechten
§ 236.
Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 102).
Zweiter Abschnitt
Österreichische Insolvenzverfahren Ausübung von Gläubigerrechten
§ 236.
Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 102).