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§ 236 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Zweiter Abschnitt

Österreichische Insolvenzverfahren Ausübung von Gläubigerrechten

§ 236.

Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen (§ 102).