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§ 225 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2003

Vertrag über eine unbewegliche Sache

§ 225.

Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung einer unbeweglichen Sache berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist.