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§ 220d IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2017

Gerichtliche Abstimmung

§ 220d.

(1) Das Gericht hat eine Tagsatzung zur Abstimmung über die Zusicherung anzuordnen.

(2) Zuständig ist das für die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens zuständige Gericht.

(3) Der Verwalter hat dem Antrag auf Abschluss einer Zusicherung anzuschließen:

  1. 1. die Zusicherung und
  2. 2. eine Liste der bekannten lokalen Gläubiger, wobei anzugeben ist, ob die Forderungen angemeldet, geprüft, anerkannt oder bestritten wurden.

(4) Die lokalen Gläubiger sind aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist, die öffentlich bekanntzumachen und den Gläubigern zugleich mit der Ladung zur Abstimmungstagsatzung mitzuteilen ist, anzumelden. Im Schriftsatz hat der Gläubiger seine Forderung und auch den Bezug zur Niederlassung darzulegen.

(5) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194031