vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 219 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2017

Zweites Hauptstück

Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen

§ 219.

(1) Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.

(2) Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland weder eine Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.

Schlagworte

Grundbuchsgericht

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte