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§ 212 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens

§ 212.

Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.