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§ 195 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans

§ 195.

Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn

  1. 1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (§ 194 Abs. 2), oder
  2. 2. die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder
  3. 3. wenn der Zahlungsplan durch eine gegen § 150a verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Schlagworte

Sonderbegünstigung

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118016

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