vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 192a IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verteilungen

§ 192a.

Verteilungen an die Insolvenzgläubiger sind durchzuführen, sobald eine Quote von zumindest 10% verteilt werden kann, jedenfalls aber nach drei Jahren.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40233197