vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 145a IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Änderung des Sanierungsplans

§ 145a.

Ändert der Schuldner bei der Tagsatzung den Sanierungsplan oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Insolvenzgericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Insolvenzgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Vorschlag für die Insolvenzgläubiger nicht ungünstiger ist.