Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 139.
Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, so ist das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufzuheben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
§ 139.
Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, so ist das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufzuheben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)